Menschenrechte

Wir nehmen unsere Verantwortung wahr

Wir bekennen uns als global agierendes Unternehmen zu unserer Verantwortung, Menschenrechte und unsere Umwelt im Rahmen aller unserer Geschäftsaktivitäten zu beachten und entsprechend zu schützen.

Wir erkennen mit steigendem Bewusstsein, dass neben Mitarbeitern, Kunden, Gesellschaftern sowie Geschäftspartnern, auch Menschen, die nicht unmittelbar durch eine Geschäftsbeziehung mit der EFW verbunden sind, von unseren Aktivitäten betroffen sein können.

Nur das Zusammenwirken sämtlicher Beteiligten sichert den Erfolg unseres Unternehmens langfristig.

Wir orientieren unser Handeln an den 10 Prinzipien des UN Global Compact, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, sowie den internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei stellt unser Verhaltens- und Ethikkodex die Leitwerte und Schlüsselprinzipien unseres wirtschaftlichen, nachhaltigen sowie sozial verantwortungsvollen Handelns dar.

— Die Geschäftsführung

Grundsatzerklärung zu Menschenrechten durch die Elbe Flugzeugwerke GmbH (EFW)

Unser Bekenntnis zur Achtung der Menschenrechte und dem Umweltschutz beruht auf dem Wissen, dass wir als weltweit tätiges Unternehmen eine besondere Verantwortung haben. Aus diesem Grund verpflichten wir uns durch diese Erklärung zur Achtung und Überwachung der Menschenrechte sowie umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und dazu, bei Verstößen den Betroffenen einen Zugriff auf ein Beschwerdeverfahren einzurichten und Abhilfe zu ermöglichen.

Die EFW richtet ihr Handeln nicht zuletzt an den folgenden nationalen und internationalen Leitprinzipien aus:

  • der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,

  • der Sozialpakt und der Zivilpakt der Vereinten Nationen,

  • den 10 Prinzipien des UN Global Compact,

  • den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,

  • den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),

  • den REACH-Prinzipien zum Schutz vor gefährlichen Chemikalien,

  • dem Minimata-Übereinkommen,

  • dem Stockholmer Übereinkommen,

  • dem Baseler Übereinkommen.

Menschenrechte stellen für uns universelle Rechte eines jeden Menschen dar. Aus diesem Grund gibt es für die EFW keine Toleranz, wenn es um Verstöße nach §2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG und insbesondere bei nachfolgenden Menschenrechtsthemen geht:

  • Zwangs- und Kinderarbeit,

  • Alle Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft,

  • Diskriminierung in jeglicher Form (z.B. nach Geschlecht, Alter, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung),

  • Missachtung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

  • Widerrechtliche Zwangsräumungen und Entzug von Land, von Wäldern und Gewässern.

Dabei stehen unsere eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Zulieferer, sonstige Geschäftspartner sowie Personengruppen, die in unserer Lieferkette betroffen sind, in unserem Fokus. 

Grundlage unseres Handelns bildet dabei weltweit unser Verhaltens- und Ethikkodex, unser Führungsleitbild sowie unser Verhaltenskodex für Lieferanten. Durch interne Schulungen stellen wir sicher, dass jedes Mitglied unseres Konzerns für Inhalte sensibilisiert ist und unternehmensweit ein entsprechendes Bewusstsein entwickelt wird. 

Die EFW hat zur Sicherstellung der adäquaten Überwachung und Nachhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten und des daraus abgeleiteten Risikomanagements einen Menschenrechtsbeauftragten nach §4 Abs. 3, Satz 1 LkSG benannt. Dieser arbeitet eng mit einem definierten, bereichsübergreifenden Team zusammen. Diese Arbeitsgruppe unterstützt den Beauftragten in seiner Tätigkeit und setzt sich aus Vertretern der Rechtsabteilung, des Bereichs Compliance, des Finanzbereichs, dem Einkauf und der Logistik zusammen. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit ermöglicht es der EFW, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren. Damit bildet die fortlaufende Risikoanalyse die Grundlage für ein entsprechendes Risikomanagement, welches in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen angemessen verankert ist.

Die EFW hat Prozesse etabliert, um Risiken und Effekte ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten entlang der Lieferkette zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten. Wir haben keine Toleranz für Verstöße gegen Menschenrechte oder den Umweltschutz. Aus diesem Grund haben wir unser Lieferantenmanagement und unsere Geschäftspartnerprüfung im Hinblick auf die unternehmerischen Sorgfaltspflichten erweitert. Wir führen fortwährend eine standardisierte Risikoanalyse unserer unmittelbaren Lieferanten, unter Einbeziehung der internen Arbeitsgruppe, sowie externer Partner und Personengruppen, durch. Anlassbezogen können dadurch abhelfende Maßnahmen im angemessenen Rahmen definiert werden.

Unser unternehmerisches Handeln wird durch die Ergebnisse dieser Risikoanalyse beeinflusst, wodurch wir bereits bei der Auswahl neuer Lieferanten und Geschäftspartner deren Achtung der Menschenrechte kontrollieren. Im Rahmen von regelmäßigen, aber auch anlassbezogenen Überprüfungen, verbessern wir fortwährend unsere Managementprozesse.

Durch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens stellen wir sicher, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie mögliche Verletzungen durch Hinweisgeber angemessen gemeldet werden können. Das Verfahren ist innerhalb und außerhalb der EFW über unsere öffentliche Internetseite erreichbar. Durch die Verwendung von vertraulichen Kanälen stellen wir die Anonymität des Hinweisgebers sicher und schützen ihn vor Benachteiligung. 

Der Eingang eines Hinweises wird dem Hinweisgeber bestätigt. Alle gemeldeten Sachverhalte werden angemessen erörtert. Begründete Verdachtsmomente werden durch den Bereich Compliance gemeinsam mit dem Menschenrechtsbeauftragten im Rahmen des transparenten Beschwerdeverfahrens untersucht.

Die EFW hat keine Toleranz gegenüber Verstößen gegen Menschenrechte und Umweltschutz nach §2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG und wird unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen einleiten. Handelt es sich um direkte Betriebsangehörige der EFW, werden diese für ihren Verstoß umgehend entsprechend sanktioniert. Geschäftspartner werden durch die EFW auf Einhaltung der Menschenrechte hingewiesen und gemeinsam Maßnahmen zur Abhilfe des Verstoßes erarbeitet. Wir bemühen uns, bei einer angemessenen Wiedergutmachung zu unterstützen. 

Handelt es sich um wiederholte Verstöße und führen Maßnahmen nicht zur Abhilfe, kann durch die EFW in letzter Instanz eine Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach §3 LkSG werden fortlaufend erfasst, dokumentiert und für einen Zeitraum von sieben Jahren vorgehalten.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Öffentlichkeit und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Bericht über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten gem. §10 Absatz 2 LkSG zur Verfügung gestellt. Dieser ist in deutscher sowie englischer Sprache verfasst, und sieben Jahre auf der öffentlichen Internetseite der EFW zugänglich.